Steuerberater Remscheid – Lepperhoff, Kohl und Partner

Monatsinformation September 2026

Aufwendungen für Fahrten zur Pflege und Unterstützung eines nahen Angehörigen sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstehen. Die seit 2021 geltende Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags ändert daran nichts. Aufwendungen, die durch die persönliche Pflege veranlasst sind, werden grundsätzlich durch den Pflege-Pauschbetrag abgegolten. So entschied das Finanzgericht Münster.

Gibt ein Arbeitnehmer für einen ihm überlassenen Dienstwagen gegenüber seinem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und übernimmt er die daraus resultierenden Lohndaten später ungeprüft in seine Einkommensteuererklärung, kann darin eine Steuerhinterziehung liegen. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht.

Ein Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums erläutert, unter welchen Voraussetzungen der auf Solar- und Photovoltaikanlagen entfallende Kaufpreisanteil beim Grundstückserwerb zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

Teil 2 des Beitrags „Was Unternehmen bei der E-Rechnungspflicht beachten müssen“ beleuchtet weitere Besonderheiten bei der Ausstellung von E-Rechnungen.

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