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Inventur-Hinweise 2005
1 Körperliche Inventur
Voraussetzung für die Aufstellung der Bilanz ist
die Aufzeichnung der einzelnen Vermögensgegenstände (Inventar).
Die Erfassung des Vorratsvermögens (Bilanzpositionen: Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren)
erfordert grundsätzlich eine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur).
Das Vorratsvermögen kann auch mit Hilfe anerkannter
mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben
ermittelt werden, wenn das Ergebnis dem einer körperlichen Bestandsaufnahme
gleichkommt (§ 241 Abs. 1 HGB). Als weitere Inventurerleichterungen
kommen die Gruppenbewertungen (siehe Tz. 4.1) und der Festwert (siehe
Tz. 4.2) in Betracht.
2 Zeitpunkt der Inventur
2.1 Zeitnahe Inventur:
Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme ist grundsätzlich
am Bilanzstichtag oder innerhalb von 10 Tagen vor
oder nach dem Bilanzstichtag durchzuführen. Bestandsveränderungen
zwischen dem Tag der Bestandsaufnahme und dem Bilanzstichtag sind
dabei zu berücksichtigen.
2.2 Zeitverschobene Inventur:
Die körperliche Inventur kann an einem Tag innerhalb
der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach
dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn durch ein Fortschreibungs-
oder Rückrechnungsverfahren die ordnungsmäßige Bewertung zum Bilanzstichtag
sichergestellt ist.
Es ist auch zulässig, Teile des Warenbestands am
Bilanzstichtag und andere Teile im Wege der Fortschreibung bzw.
Rückrechnung zu erfassen. Das Fortschreibungs- bzw. Rückrechnungsverfahren
ist im Allgemeinen nur für solche Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
lediglich geringen Preisschwankungen unterliegen, jedoch nicht für
Wirtschaftsgüter, die nach dem Lifo-Verfahren bewertet werden.
2.3 Permanente Inventur:
Eine körperliche Bestandsaufnahme am Bilanzstichtag
kann unterbleiben, wenn der Bestand für diesen Stichtag nach Art
und Menge anhand von Lagerbüchern (z.B. EDV-unterstützte Lagerverwaltung)
festgestellt werden kann. Dabei ist allerdings mindestens einmal
im Wirtschaftsjahr der Buchbestand durch körperliche Bestandsaufnahme
zu überprüfen.
3 Umfang der Inventur
3.1 Inventar:
Das Inventar (Bestandsverzeichnis) muss den Nachweis
ermöglichen, dass die Bestände vollständig aufgenommen worden
sind. Dazu ist es regelmäßig notwendig, die Inventur räumlich getrennt
vorzunehmen und das Bestandsverzeichnis entsprechend zu gliedern
(Verkaufsräume, Lager, Werkstatt, Schaufenster, Vertreterkollektionen
usw.).
3.2 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verpackung usw.:
Auch Hilfs- und Betriebsstoffe sind aufzunehmen.
Hilfsstoff ist z.B. der Leim bei der Möbelherstellung. Betriebsstoffe
sind z.B. Heizmaterial sowie Benzin und Öl für Kraftfahrzeuge. An
die Bestandsaufnahme der Hilfs- und Betriebsstoffe sollen keine
unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Im Allgemeinen genügt
es, wenn sie mit einem angemessenen geschätzten Wert erfasst
werden.
Eine genaue Bestandsaufnahme ist aber auch für Hilfs-
und Betriebsstoffe und Verpackungsmaterial erforderlich, wenn es
sich entweder um erhebliche Werte handelt oder wenn die Bestände
an den Bilanzstichtagen wesentlich schwanken.
3.3 Unfertige und fertige Erzeugnisse:
Aus den Inventur-Unterlagen muss erkennbar sein,
wie die Bewertung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse erfolgte,
d.h., die Ermittlung der Herstellungskosten ist leicht nachprüfbar
und nachweisbar - ggf. durch Hinweise auf Arbeitszettel oder Kalkulations-
unterlagen - zu belegen. Bei den unfertigen Erzeugnissen sollte
der Fertigungsgrad
angegeben werden.
3.4 "Schwimmende Waren":
So genannte rollende oder schwimmende Waren sind
ebenfalls bestandsmäßig zu erfassen, wenn sie wirtschaftlich zum
Vermögen gehören (z.B. durch Erhalt des Auslieferungsscheins). Lagern
eigene Waren in fremden Räumen (z.B, bei Spediteuren),
ist eine
Bestandsaufnahme vom Lagerhalter anzufordern.
3.5 Kommissionswaren:
Kommissionswaren sind keine eigenen Waren und daher
nicht als Eigenbestand auf- zunehmen. Andererseits sind eigene
Waren, die den Kunden als Kommissionswaren überlassen worden
sind, als Eigenbestand zu erfassen (Bestandsnachweis von Kunden
anfordern
!).
3.6 Minderwertige Waren:
Minderwertige und wertlose Waren sind ebenfalls
bestandsmäßig aufzunehmen. Die Bewertung kann dann ggf. mit 0,00
DM erfolgen.
4 Bewertungsverfahren
4.1 Einzelbewertung - Gruppenbewertung:
Grundsätzlich sind bei der Inventur die Vermögensgegenstände
einzeln zu erfassen und entsprechend zu bewerten (§ 240
Abs. 1 HGB). Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht,
können jedoch gleichartige Vermögens- gegenstände
des Vorratsvermögens
sowie andere gleichartige oder annähernd gleichartige bewegliche
Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammen-
gefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden
(Gruppenbewertung
nach § 240 Abs. 4 HGB, siehe auch R 36 Abs. 4 ESTR).
4.2 Festwerte:
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt
werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung
ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden
Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem
Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt
(Festbewertung nach § 240 Abs. 3 HGB). Diese Art der Bewertung
kommt z. B. bei Werkzeugen, Modellen, Flaschen, Fässern, Verpackungsmaterial
in Betracht.
Für die durch Festwerte erfassten Gegenstände entfällt
eine jährliche Inventur. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
des Vorratsvermögens sind dann regelmäßig nur an jedem dritten Bilanzstichtag
aufzunehmen.
Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens
ist im Regelfall an jedem dritten, spätestens aber an jedem fünften
Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen; wird
dabei ein um mehr als 10 v. H. höherer Wert ermittelt, ist dieser
neue Wert maßgebend.
5 Inventuraufnahme
Aufnahmelisten müssen durchgehend nummeriert
sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Die Listen müssen
vom Ansager und Schreiber unterzeichnet werden. Wenn Reinschriften
der Bestandsaufnahme angefertigt werden, sind die Originalaufzeichnungen
mit aufzubewahren.
Bei der Bestandsaufnahme können auch Diktiergeräte
verwendet werden.
Die besprochenen Tonbänder können gelöscht werden,
wenn die Angaben in die Inventur-listen übernommen und geprüft worden
sind.
6 Kontrollmöglichkeit
Die Bewertung muss einwandfrei nachprüfbar sein.
Das erfordert zunächst eine genaue Bezeichnung der Ware (Qualität,
Größe, Ware). Falls erforderlich sind Hinweise auf die Einkaufsrechnungen,
die Lieferanten oder die Kalkulationsunterlagen anzubringen, soweit
dies aus der Artikelbezeichnung nicht ohne weiteres ersichtlich
ist. Abwertungen müssen sowohl dem Grunde, als auch der betragsmäßigen
Höhe nach erkennbar und nachprüfbar sein.
7 Abschlußprüfer
Bei prüfungspflichtigen Unternehmen empfiehlt sich
vor der Inventur rechtzeitige Rücksprache mit dem Abschlußprüfer,
weil auch die Inventur Gegenstand der Abschlußprüfung ist.
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